| Die Volksanwaltschaft | |
Rechtsgrundlagen der Volksanwaltschaft
Die Aufgaben der Volksanwaltschaft
Die Bundesverfassung hat der Volksanwaltschaft die Aufgabe übertragen, behauptete oder vermutete Missstände in der Verwaltung zu prüfen.
Sie übt also eine öffentliche Kontrolle im Dienste von Rechtsstaat und Demokratie aus. Auf diese Weise wird die politische Kontrolle (durch die gesetzgebenden Körperschaften), die rechtliche Kontrolle (durch Oberbehörden, Aufsichtsbehörden, Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und unabhängige Verwaltungssenate) und die finanzielle Kontrolle (durch den Rechnungshof) ergänzt.
Die Volksanwaltschaft ist nach der Verfassung unabhängig. Sie urteilt ausschließlich nach Grundsätzen des Rechts und den Geboten einer fairen, bürgerfreundlichen und wirksamen Verwaltung des Staates.
Durch ihre Prüfverfahren soll zunächst eine Hilfestellung für jene Menschen geboten werden, die eine mangelhafte oder ungerechte Vorgangsweise von Behörden vermuten. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Volksanwaltschaft, durch ihre Kontrolle die Qualität der Verwaltung in unserem Staat zu verbessern.
Ebenso obliegt der Volksanwaltschaft die Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen.
Die Wahrnehmungen der Volksanwaltschaft beziehen sich nicht nur auf den Gesetzesvollzug, sondern auch auf die Auswirkungen der Gesetze. Durch ihre Anregungen an den Gesetzgeber (Nationalrat, Landtage) leistet die Volksanwaltschaft auch einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des Rechts.
Die Prüfung der Volksanwaltschaft bezieht sich auf die gesamte öffentliche Verwaltung, also den Vollzug der Gesetze durch alle Behörden, Ämter und Dienststellen. Der Beurteilung unterliegt nicht nur die Frage, ob die Verwaltung im Rahmen der Gesetze ausgeübt wird, sondern auch in welcher Art und Weise die Verwaltungsorgane den Menschen gegenübertreten. Die Volksanwaltschaft überwacht hingegen nicht die Rechtsprechung der Gerichte und auch nicht die Geschäftsgebarung privater Unternehmen.
Erfasst wird die Verwaltung des Bundes (unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung). Sieben der neun Bundesländer haben durch ihre Landesverfassungen die Volksanwaltschaft auch dazu berufen, die Verwaltung des Landes und der Gemeinden zu kontrollieren. Vorarlberg und Tirol haben für diese Bereiche eigene Landesvolksanwälte geschaffen.
Zur Verwaltung gehört auch die Privatwirtschaftsverwaltung, also das Vorgehen der Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) als Träger von Privatrechten (an Betrieben, Wohnobjekten, Grundstücken, als Dienstgeber usw.).
Nicht zuständig ist die Volksanwaltschaft somit für alle Rechtsfragen und Probleme, die sich zwischen Privatpersonen oder im Verhältnis zu privaten Betrieben (einschließlich Versicherungen und Geldinstituten) ergeben. Auch für privat- bzw. strafrechtliche Angelegenheiten ist die Volksanwaltschaft nicht zuständig. Sie ist keine Rechtsanwaltskammer und kann Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten. Soweit Unternehmungen allerdings einer staatlichen Aufsicht unterstehen, kann diese geprüft werden.
Die Volksanwaltschaft kontrolliert das Vorgehen der öffentlichen Amtsträger. Dabei urteilt sie nach allgemeinen Grundsätzen korrekter Rechtsanwendung.
Dies bedeutet, dass es nicht Ziel der Einschaltung der Volksanwaltschaft sein kann, ein bestimmtes persönliches Interesse durchzusetzen. Es kommt immer wieder vor, dass von einem Verwaltungsverfahren mehrere Personen betroffen sind, die unterschiedliche oder sogar gegensätzliche Standpunkte einnehmen. So können etwa Bürgerinitiativen oder Nachbarn auftreten, deren Vorstellungen im Widerstreit zu anderen liegen. Die Volksanwaltschaft interveniert demgemäß bei den Behörden nicht für bestimmte Erledigungen, sondern setzt sich dafür ein, dass jedermann eine ordnungsgemäße Behandlung und Beurteilung seiner Anliegen erfährt und im Sinne des Gesetzes vorgegangen wird.
Die Volksanwaltschaft setzt sich für eine einwandfreie und korrekte Erledigung jeder Angelegenheit ein. Diese Bekämpfung von Mängeln liegt im Interesse rechtssuchender Bürger, die ein behördliches Vorgehen kritisieren.
Es liegt in der Natur der Sache, dass als Ergebnis eines Prüfverfahrens oft eine fehlende Erledigung nachgeholt oder eine falsche Entscheidung korrigiert wird. Dabei tritt die Volksanwaltschaft nicht nur als Kritiker, sondern auch als Mittler zwischen Bürger und Behörde auf: Sie hilft dem Einzelnen, seinen Standpunkt klarzumachen und sie erläutert umgekehrt gegenüber dem Beschwerdeführer ein gesetzmäßiges Vorgehen der Behörde. So ist auch ein Ziel der Volksanwaltschaft, das Vertrauen in die Verwaltung durch Prüfung und Aufklärung zu verbessern.
Die Voraussetzungen für ein Prüfverfahren
Jedermann, unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz, kann sich an die Volksanwaltschaft mit einer Beschwerde über eine österreichische Verwaltungsstelle wenden. Voraussetzung ist, dass er von einem Missstand in der Verwaltung betroffen ist. Gleichfalls zulässig ist auch, wenn sich jemand für einen anderen beschwert, für den er Sorge zu tragen hat.
Da die Volksanwaltschaft eine kontrollierende Prüfung ausübt, aber nicht Vertreter imVerfahren selbst ist, kann sie eine Beschwerde erst dann entgegennehmen, wenn ein Verfahren abgeschlossen ist. Solange noch ein Rechtsmittel oder die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes bzw. eines Verwaltungssenates offen steht und beabsichtigt ist, bleibt die Befassung der Volksanwaltschaft ausgeschlossen. Es kann in diesen Fällen ja damit gerechnet werden, daß die notwendige Korrektur durch die höhere Instanz erfolgt.
Beschwerden über ein noch anhängiges Verfahren sind allerdings möglich, wenn entweder die Verfahrensdauer kritisiert wird oder wenn Mängel im Verfahren auftreten, die mit einem Rechtsmittel nicht oder nicht zur Gänze behoben werden können. Dies gilt z.B. für Fehler bei Zustellungen, Nichtanhörung, Auskunftsverweigerung, Unhöflichkeit von Beamten usw.
Auch wenn sie eine Beschwerde aus den oben angeführten Gründen noch nicht aufgreifen kann, bemüht sich die Volksanwaltschaft nach Möglichkeit, aufklärende Hinweise für noch anhängige Fälle zu geben. Die Wahrnehmung der Rechte im Verfahren liegt aber beim Bürger selbst und die Volksanwaltschaft ist als Kontrollinstanz nicht zur allgemeinen Rechtsberatung und Rechtsvertretung berufen. Diese Aufgabe obliegt den berufsmäßigen Parteienvertretern (Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern usw.) und den Interessenvertretungen.
Die Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ist gebührenfrei und mit keinen Kostenbelastungen verbunden. Sie kann völlig formlos eingebracht werden und zwar entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache. Es genügt, wenn die Personalien des Beschwerdeführers bekannt sind und der Inhalt seiner Kritik erkennbar ist.
Die Volksanwaltschaft kann auch von Amts wegen, also ohne eine Beschwerde tätig werden, wenn sie einen Mißstand vermutet. Dies geschieht meist aufgrund von Medienberichten, aber auch von Hinweisen einzelner Personen, die nicht selbst als Beschwerdeführer auftreten können bzw. wollen. Auch bei Behandlung einer Beschwerde können Umstände sichtbar werden, die über den Einzelfall hinausreichen und ein amtswegiges Prüfen erfordern.
Die Volksanwaltschaft erfüllt einen von der Bundesverfassung erteilten Auftrag. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Insbesondere sind alle benötigten Auskünfte zu erteilen (Stellungnahme zur Beschwerde). Die Volksanwaltschaft kann Einsicht in die Akten nehmen, um sich so selbst über die Vorgänge ein Bild zu verschaffen.
Im Prüfverfahren kann die Volksanwaltschaft aber auch selbst Beweise einholen. Dies erfolgt durch Einvernahme von Zeugen, Einsicht in Urkunden, Bestellung von Sachverständigen usw.
Immer wieder führt die Volksanwaltschaft gemeinsame Besprechungen mit den geprüften Stellen herbei, um Sachverhalte und Standpunkte zu klären.
Gegenüber der Volksanwaltschaft darf sich keine Behörde auf die Amtsverschwiegenheit berufen. Allerdings müssen alle Informationen, die der Verschwiegenheit unterliegen, von der Volksanwaltschaft selbst geheimgehalten werden. Dies betrifft vor allem persönliche Daten von Beteiligten. In die Akten der Volksanwaltschaft besteht keine allgemeine Einsicht.
Nicht selten wenden sich Bürger mit Fragen und Anliegen an die Volksanwaltschaft, die nicht zur Einleitung eines Prüfverfahrens führen können. Es werden in solchen Fällen allgemeine Hinweise und Auskünfte gegeben, etwa darüber, welche sonstigen Schritte empfehlenswert erscheinen. Dies gilt insbesondere, wenn die Volksanwaltschaft für die Behandlung einer Beschwerde nicht oder noch nicht zuständig ist.
Besteht aufgrund des Vorbringens (der vorgelegten Unterlagen) kein Zweifel an der Richtigkeit des behördlichen Vorgehens, wird die Rechtslage und ihre Anwendung im besonderen Fall erläutert. Ziel ist hier die Aufklärung der Angelegenheit, um dem Bürger zu mehr Sicherheit zu verhelfen.
Wenn eine sofortige Erledigung nicht möglich ist, wird ein formelles Prüfverfahren eingeleitet, das unter Umständen sehr umfangreich sein und auch längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Das Ergebnis der Befassung der Volksanwaltschaft lautet:
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Der Grund für die Beschwerde ist entfallen oder wurde beseitigt.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Ist eine Beschwerde berechtigt, bemüht sich die Volksanwaltschaft in jedem dieser Fälle, dass die Verwaltung einen begangenen Fehler korrigiert oder seine Auswirkungen möglichst beseitigt. Es ist dies aber oft nicht mehr möglich, vor allem, wenn rechtskräftige Entscheidungen zwar Mängel aufweisen, aber nicht mehr behoben werden können (z.B. ein Dritter hat bereits ein Recht erworben, eine Wiederaufnahme ist nicht möglich, keine Nichtigkeit ist gegeben).
Liegt ein gravierender Fehler vor, beschließt die Volksanwaltschaft eine formelle Missstandsfeststellung. Diese ist häufig mit der Empfehlung verbunden, im vorliegenden Fall oder bei späteren entsprechend der Auffassung der Volksanwaltschaft zu handeln bzw. bestimmte Fehler in Hinkunft zu vermeiden. Diesen Empfehlungen muss entweder binnen acht Wochen entsprochen oder es muss begründet werden, warum der Auffassung der Volksanwaltschaft nicht gefolgt wird. Kommt die Volksanwaltschaft zum Ergebnis, daß eine Verordnung erlassen wurde, welche dem Gesetz nicht entspricht, kann sie deren Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof beantragen.
Jede Beanstandung durch die Volksanwaltschaft hat letztlich den Zweck, Fehler in der Gesetzesanwendung nachhaltig zu bekämpfen. Die Verwaltung wird mit der Kritik der Volksanwaltschaft konfrontiert, wobei grundsätzlich die obersten Organe (Ministerien, Landesregierungen) befasst werden, damit sie auch ihre Aufsicht wahrnehmen und Weisungen erteilen können.
Besonders wichtig ist die in der Verfassung vorgesehene (jährliche) Berichterstattung an den Nationalrat und die Landtage. Die Verwaltung ist ja den gesetzgebenden Körperschaften verantwortlich und diese haben dadurch die Möglichkeit, Konsequenzen aus den Wahrnehmungen der volksanwaltschaftlichen Kontrolltätigkeit zu ziehen.
Unabhängig davon informiert die Volksanwaltschaft mit Hilfe der Medien laufend über ihre Beobachtungen und ihre Kritik, denn jede Ombudsmann-Funktion ist auf der ganzen Welt eine Angelegenheit in öffentlichem Interesse.
Ziel der Volksanwaltschaft ist es, eine möglichst korrekte Anwendung der Gesetze zu erreichen. Deren Inhalt ist daher als Wille des Gesetzgebers grundsätzlich zu akzeptieren. Wird jedoch festgestellt, dass sich in Gesetzen Lücken finden oder dass sie in der Praxis eine offenbar nicht beabsichtigte Wirkung auslösen, wird gegenüber dem Gesetzgeber eine Änderung angeregt.
Die Volksanwaltschaft befindet sich in Wien 1., Singerstraße 17; sie ist von der Station Stephansplatz der U-Bahn-Linien 1 und 3 in wenigen Minuten bequem erreichbar (Stadtplan als PDF-Dokument). Als Postanschrift gilt 1015 Wien, Fach 20, Telefon: (01) 515 05-0 (oder Durchwahlklappe), kostenlose Servicenummer: 0800 223 223, Fax: 51 50 51 50, E-Mail: post@volksanwaltschaft.gv.at.
Der meistgewählte Weg zur Volksanwaltschaft ist die schriftliche Eingabe per Post, Fax oder E-Mail. Man kann sich aber auch persönlich oder telefonisch an die Volksanwaltschaft wenden. Die Eingabe kann in völlig freier Form erfolgen, soll aber jedenfalls klar erkennen lassen,
wer sich an die Volksanwaltschaft wendet bzw. in wessen Namen dies geschieht,
über welches Amt bzw. welche Behörde Beschwerde geführt wird und
aus welchem Grund dies erfolgt.
Es empfiehlt sich, dabei Geschäftszahlen und sonstige Daten des behördlichen Vorgehens anzugeben. Besonders hilfreich sind Kopien ergangener Erledigungen. Gebühren sind in keinem Fall zu entrichten, ebenso ist kein Rückporto beizulegen.
Es steht jedermann frei, sich auch an ein Mitglied der Volksanwaltschaft persönlich zu wenden. Dazu ist unbedingt ein Termin zu vereinbaren. Wenn die Vorsprache in der Volksanwaltschaft in Wien nicht möglich ist, kann auch einer der Sprechtage in den Bundesländern besucht werden. Derartige Sprechtage finden regelmäßig in den Landeshauptstädten sowie bei Bezirkshauptmannschaften oder Magistraten großer Städte statt. Sprechtage in den Bundesländern werden auch durch Plakate auf Amtstafeln und in den regionalen Medien verlautbart.
Die Volksanwaltschaft gehört zu den durch die Verfassung eingerichteten Organen der Republik. Sie ist kollegial organisiert und besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden auf die Dauer von sechs Jahren vom Nationalrat gewählt und vom Bundespräsidenten angelobt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Bei der Wahl haben die drei stärksten Parlamentsparteien das Recht, für jeweils ein Mitglied einen Vorschlag zu erstellen. Dieses Mitwirkungsrecht der Parteien gibt einem bestehenden Vertrauen in den Kandidaten Ausdruck, bedeutet aber keinerlei Bindung der Mitglieder der Volksanwlatschaft an eine bestimmte politische Gruppierung nach seiner Ernennung. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind nach der Verfassung unabhängig und können von niemandem wegen ihrer Amtsführung zur Rechenschaft gezogen oder abberufen werden.
Im Kollegium wechselt der Vorsitz jährlich, er ist mit der Entscheidungsbefugnis über die administrativen Angelegenheiten verbunden. Alle wichtigen Angelegenheiten werden im Kollegium beraten und beschlossen.
Die laufenden Prüfverfahren wurden durch Kollegialbeschluß ressortmäßig aufgeteilt und werden von den Mitgliedern der Volksanwaltschaft in ihrem Geschäftsbereich selbständig durchgeführt. Erfahrene Juristen stehen Ihnen dabei als Leiter der Geschäftsbereiche zur Seite.
In der Volksanwaltschaft sind derzeit 34 Mitarbeiterinnen und 25 Mitarbeiter tätig, davon etwa die Hälfte als rechtskundige Prüfreferenten. Sie sind den einzelnen Geschäftsbereichen den Mitgliedern der Volksanwaltschaft nach fachlichen Gesichtspunkten zugeteilt. Die Verwaltung der Volksanwaltschaft wird vom Leiter des Geschäftsbereiches des/der jeweiligen Vorsitzenden der Volksanwaltschaft geleitet.
Die Arbeit der Volksanwaltschaft findet auch internationale Anerkennung: Bei der 8. Weltkonferenz des Internationalen Ombudsmann-Institutes (IOI) in Quebec wurde Volksanwalt Dr. Kostelka 2004 zum Europa-Vorsitzenden des IOI und Vizepräsidenten des gesamten IOI gewählt.
Organigramm der Volksanwaltschaft